§1 Name und Sitz
1) Der Ortsverein führt den Namen _FW - FREIE WÄHLER Neunkirchen am Brand e. V." und gehört dem FW-Landesverband Bayern, Landesverband der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften Bayerns e. V., an. 

2) Er ist ein eingetragener Verein.  

3) Sitz ist 91077 Neunkirchen am Brand.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1) Die FW- FREIE WÄHLER stehen auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern

2) Die FW- FREIE WÄHLER (im Folgenden ,FW" genannt) sind die Interessengemeinschaft politisch interessierter Bürgerinnen und Bürger die die politischen und ethischen Grundsätze der FW bejahen und unterstützen.


3) Die FW beteiligen sich an den Kommunalwahlen und unterstützen durch freiwillige Einzelmitgliedschaften ihrer Mitglieder in der „Bundesvereinigung FREIE WÄHLER" auch die Teilnahme der FW an den Bezirks-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen.


4) Die FW sind gemeinnützig und erstreben keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr mit nicht verfassungswidriger Einstellung werden, die ihren Erst- oder Zweitwohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Markt Neunkirchen am Brand oder Landkreis Forchheim haben.

Sie dürfen keiner anderen politischen Partei oder politischen Gruppierung angehören. Ausgenommen hiervon ist eine Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER.

2) Die Mitgliedschaft bei den FW wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft 

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4) Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

5) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grunde, insbesondere auch bei vereinsschädigendem Verhalten, von der Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit rechtlichen Gehörs vor der Vorstandschaft zu geben. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§4 Beitrag

1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

2) Der Beitrag ist bis spätestens 1. April des laufenden Jahres zu entrichten.

3) Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstrand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe

1)Die Organe der FW sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vorstandschaft.

§6 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des Jahres statt. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form, bevorzugt durch -Mail, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen. In Fällen der begründeten Eilbedürftigkeit kann sich
die Ladungsfrist verkürzen, sie muss dann jedoch mindestens sieben Werktage betragen.


2) Die Mitgliederversammlung erhält einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung des Schatzmeisters sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet die Vorstandschaft für ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie wählt nach Maßgabe der Satzung die Vorstandschaft auf zwei Jahre. Sie legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit der Stimmen fest. Sie beschließt Satzungsänderungen und bestimmt die Auflösung des Vereins.


3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich bei Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit nicht vertreten lassen

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

5) Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden wenn 25 v.H. der Mitglieder es schriftlich verlangen.

6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt ($ 9. Absatz 1), mit einfacher Mehrheit gefasst.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Niederschriften, Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, Jahresabrechnung und Bericht der Kassenprüfer sind aufzubewahren.

§7 Vorstand und Vorstandschaft

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende. Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine.

2) Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Öffentlichkeitsreferenten und bis zu drei Beisitzern. 

Hinzu kommen der FW Fraktionsführer, der FW Bürgermeister sowie weitere Mandatsträger der FW auf höheren Ebenen, soweit diese nicht bereits ein anderes Amt innerhalb der Vorstandschaft ausüben.

3) Die Vorstandschaft ist für zwei Jahre tätig. Sie bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.

4) Die Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder derselben können jedoch vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn für die frei werdenden Positionen sich gleichzeitig Ersatzkandidaten zur Wahl stellen. Erklären einzelne Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt, so ruhen deren Ämter bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Monaten einzuberufen ist, um den/die vakanten Posten neu zu besetzen.

5) Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

6) Beschlüsse der Vorstandschaft werden - mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes ($ 3 Abs. 5) - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Sitzungen der Vorstandschaft sind vom ersten Vorsitzenden mindestens alle vier Monate einzuberufen. Über die Sitzungen sind durch den Schriftführer oder ein im Einzelfall zu bestimmendes Mitglied der Vorstandschaft Ergebnisprotokolle anzufertigen und aufzubewahren.

§8 Aufgaben der Vorstandschaft

1) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.

2) Der stellvertretende 2. Vorsitzende nimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden gleichberechtigt wahr, wenn dieser verhindert ist oder eine Delegation erfolgte.

3) Der Schriftführer führt und archiviert im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr und die Sitzungsprotokolle.

4) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenverwaltung zuständig. Er überwacht die Mitgliederbewegung und führt die Mitgliederdatei. Er ist,
soweit nicht anders beschlossen, gemeinsam mit dem Vorsitzenden gegenüber den kontenführenden Geldinstituten im Rahmen des Guthabens zeichnungsberechtigt. Einmal jährlich oder nach Aufforderung legt der Schatzmeister dem Vorsitzenden eine aktuelle Kassen- und Mitgliederübersicht vor. Die Kassenführung ist einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Diese werden turnusgemäß mit der Vorstandschaft gewählt, gehören dieser jedoch nicht an.

5) Der Öffentlichkeitsbeauftragte übt sein Amt im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden aus.

6) Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft haben keine besondere Aufgabe inne. Sie können jedoch durch den ersten Vorsitzenden mit Einzelaufgaben betraut werden.

7) Die Vorstandschaft beschließt darüber, ob auf kommunaler Ebene Wahlbündnisse oder Fraktionsgemeinschaften eingegangen werden.

§9 Änderung der Satzung

1) Satzungsänderungen sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn mindestens 25% aller Mitglieder anwesend sind. Dieser qualifizierten Mehrheit
bedarf es nicht, falls Satzungsänderungen als Anpassung an geänderte Regelungen des Bezirks-/Landesverbandes oder der Bundesvereinigung FREIE WAHLER erforderlich sind.

2) Ist die Beschlussfassung einer Satzungsänderung auf Grund der Zahl der anwesenden Mitglieder nicht möglich, so kann die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, in dringlichen Fällen mit einer verkürzten Ladungsfrist von mindestens sieben Werktagen
erfolgen. Eine solche Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

3) Auf das Recht des Vorsitzenden, Beanstandungen durch Gerichte, Vereinsregister oder Behörden abzuhelfen, wird gesondert eingegangen (§ 11, Absatz 5).

§10 Auflösung

1) Zur Auflösung des Vereins muss in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Hälfte der Mitglieder zur Abstimmung über die Auflösung nicht anwesend, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Bezüglich der zur Auflösung erforderlichen Mehrheit gilt Satz 2.

2) Das Vermögen der FW wird nach Auflösung des Vereins gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt (d.h., einem als gemeinnützig anerkannten Verein im Gemeindebereich).

§11 Schlussbestimmungen

1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie in der Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Anwesenden gemäß der in $ 9 der Satzungvorgegebenen Form gebilligt wurde.

2) Sollten über die Wahl oder den Rücktritt einzelner, in Organe (§ 5) gewählter Mitglieder Zweifel bestehen, so regeln sich diese nach dieser Satzung.

3) Das Geschäftsjahr der FW entspricht dem Kalenderjahr.

4) Sind oder werden einzelne Vorschriften dieser Satzung ungültig, wird hierdurch die Satzung insgesamt nicht ungültig. Die entsprechenden Vorschriften sind alsbald durch gültige Regelungen zu ersetzen.

5) Der Vorsitzende wird ermächtigt, Beanstandungen der Satzung durch Gerichte, Vereinsregister oder Behörden abzuhelfen. Dies geschieht i.d.R. durch redaktionelle Anderungen bzw. Ergänzungen einzelner Satzungsbestimmungen, ohne dass hierdurch der ursprüngliche Sinn der Satzung im Kerngehalt aufgehoben werden darf.